Unter dem Namen Personalverband der
Verkehrsbetriebe Luzern besteht mit Sitz in Luzern ein im Sinne von Art. 60 ff
ZGB körperschaftlich organisierter Verband.
Der Verband ist politisch und konfessionell
neutral.
Art. 2
Der PVL wahrt und fordert die beruflichen
Interessen seiner Mitglieder durch:
c)
Anstreben optimaler Arbeits- und Lohnbedingungen
d)
Wahrung der Rechte der Mitglieder gegenüber
Arbeitgebern und Dritten.
e)
Vermittlung von Informationen und Weiterbildung
f)
Pflege der Kollegialität und Solidarität
g)
Zusammenarbeit mit anderen
Arbeitnehmer-Organisationen.
Mitglieder können werden:
- Aktivmitglied:
Mitglied des Verbandes kann jeder im Dienste der VBL stehende Arbeitnehmer im provisorischen oder definitiven Anstellungsverhältnis werden, sofern er nicht Mitglied einer anderen gewerkschaftlichen Arbeitnehmer-Organisation ist.
- Gönner:
Gönner können werden: ehemalige Aktivmitglieder und Privatpersonen.
Gönner geniessen folgende Dienstleistungen:
In der Regel Einladungen zu Veranstaltungen gesellschaftlicher Natur;
Zustellung von Informationen des PVL;
Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines
neuen Mitgliedes auf dessen schriftliches Gesuch hin.
Der Austritt aus dem Verband kann unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 30. Juni oder 31. Dezember
mittels eingeschriebener Mitteilung an den Präsidenten erfolgen.
Mitglieder, die das Arbeitsverhältnis mit der VBL
auflösen, können den Austritt unter Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebener Mitteilung an den Präsidenten erklären.
Mitglieder, die dem Zweck des Verbandes und den
Interessen der Mitglieder zuwiderhandeln und ihren statutarischen
Verpflichtungen nicht nach kommen, können von der Verbandsversammlung aus dem
Verband ausgeschlossen werden.
Bei einem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder
Anspruch des Mitgliedes auf das Verbandsvermögen.
Jedes Mitglied ist an den Verbandsversammlungen
stimmberechtigt und hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes gemäss seiner
Zweckbestimmung, insbesondere auf die Dienste der Rechtsschutzorganisation und
die Leistungen des Pensionszuschuss-Fonds.
Der Vorstand erlässt für die
Rechtsschutzorganisation und den Pensionszuschuss-Fonds die notwendigen
Reglemente.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten,
Reglemente und Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, seine finanziellen
Verpflichtungen, insbesondere Mitgliedschaftsbeitrag, Beitrag an
Rechtsschutzorganisationen und Pensionszuschuss-Fonds, gegenüber dem Verband zu
erfüllen.
Organe des Vereins sind:
A.
die Verbandsversammlung
B.
der Vorstand
C.
die Rechnungsrevision
A. Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des
PVL. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen
Organen übertragen sind. Sie führt die Aufsicht über die Tätigkeit aller
Organe; sie kann diese jederzeit mit Mehrheitsbeschluss abberufen.
Die ordentliche Verbandsversammlung findet grundsätzlich
im ersten Quartal es Verbandsjahres statt. Ausserordentliche VV werden
einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn dies schriftlich unter Angabe
des Zweckes von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.
Die Einladung zu den VV erfolgen spätestens zwei
Wochen vor dem vom Vorstand angesetzten Termin schriftlich und durch Anschlag.
Der Verbandspräsident führt den Vorsitz, und der
Aktuar führt das Protokoll der Versammlung.
Jede nach Art. 12 einberufene VV ist beschlussfähig
und kann mit Zustimmung des Vorstandes auch über Angelegenheiten Beschluss
fassen, deren Behandlung nicht angekündigt war, ausgenommen Statutenänderungen
und die Auflösung des Verbandes.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern
nicht geheime verlangt werden. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt anlässlich der
ordentlichen Verbandsversammlung. Der Wahlvorschlag ist den Mitgliedern mittels
Anschlag spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Verbandsversammlung bekannt
zugeben.
Die Wahl des Präsidenten wird einzeln, die Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder in globo durchgeführt, sofern nicht Einzelwahl
verlangt wird.
Der Vorstand wird jährlich an der ordentlichen VV
gewählt.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
-
Präsident
-
Vizepräsident
-
Aktuar
-
Kassier
-
Rechtsschutz
-
Beisitzer
Der Vorstand leitet den Verband und wahrt dessen
Interessen allseitig im Sinne der Zweckbestimmung. Insbesondere ist er zuständig
für:
- Handhabung der Statuten, Erlass von Reglementen,
Vollzug von Verbandsbeschlüssen, Behandlung der laufenden Geschäfte
- Einberufung der VV
-
Aufstellung des Voranschlages
- Verwaltung der Verbandskasse und Fonds
- Überwachung der Tätigkeiten der
Rechtsschutzorganisation und der Kommission
-
Werbung für den PVL
Der Präsident führt bei VV und im Vorstand den
Vorsitz. Er vertritt den Verband nach aussen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei
dessen Verhinderung.
Der Aktuar führt das Protokoll an den VV. Dieses
ist jeweils an den nächsten VV zu genehmigen.
Der Kassier führt das Finanzwesen des Verbande,
besorgt das Inkasso und verwaltet die Kassen und Fonds. Die Verbandsrechnung ist
jährlich anlässlich der ordentlichen VV zu genehmigen.
Das Vermögen des PVL ist mündelsicher und
zinstragend anzulegen.
Der Beisitzer wird die Aufgaben vom
Vorstand nach Massgabe der Verbandsbedürfnisse zugewiesen.
Der Präsident zeichnet rechtsverbindlich gemeinsam
zu zweit mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes für den Verband.
C. Rechnungsrevisoren
Die VV
wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und
einen Ersatzmann. Diese überprüfen vor der ordentlichen VV Inventar,
Rechnungen, Buchführung, Belege und Vermögensbestand und erstatten der VV
schriftlichen Bericht mit Antrag bezüglich Genehmigung des Rechnungsabschlusses
durch die VV.
Für sämtliche
Verbindlichkeiten des PVL haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen, eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Verbandsvermögen ist
unveräusserlich.
Mitgliederbeiträge:
- Aktivmitglieder:
ab Fr. 160.00
- Gönner: ab
Fr. 40.00
Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen VV vom 12. März 2005 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 13. Februar 1976
Art. 19
Die Auflösung des PVL kann nur an einer eigens
dazu einberufenen VV und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Der Verband ist jedoch aufzulösen, sobald die
Mitgliederzahl unter fünfzehn sinkt.
Bei einer Auflösung des Verbandes wird das Vermögen
der städt. Witwen- und Waisenkasse so lange zur Verwaltung und Nutzniesung übergeben,
bis sich ein neuer Verband mit gleichen Zielen bildet.
Die Statuten können an der ordentlichen VV mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Anwesend abgeändert
werden.
Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen
VV vom 13. Februar 1976 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und
ersetzen diejenigen vom 12. Dezember 1942
Luzern, den 12.03.2005
Präsident Karl Odermatt