Statuten des Personalverbandes der Verkehrsbetriebe Luzern

I.  Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Personalverband der Verkehrsbetriebe Luzern besteht mit Sitz in Luzern ein im Sinne von Art. 60 ff ZGB körperschaftlich organisierter Verband.

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. Zweck

Art. 2

Der PVL wahrt und fordert die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch:

c)                  Anstreben optimaler Arbeits- und Lohnbedingungen
d)                  Wahrung der Rechte der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern und Dritten.
e)                  Vermittlung von Informationen und Weiterbildung
f)                   Pflege der Kollegialität und Solidarität
g)                  Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmer-Organisationen.

 

III. Mitgliedschaft

Art. 3 

Mitglieder können werden:

 

- Aktivmitglied:        

Mitglied des Verbandes kann jeder im Dienste der VBL stehende Arbeitnehmer im provisorischen oder definitiven Anstellungsverhältnis werden, sofern er nicht Mitglied einer anderen gewerkschaftlichen Arbeitnehmer-Organisation ist.

- Gönner:

Gönner können werden: ehemalige Aktivmitglieder und Privatpersonen.

Gönner geniessen folgende Dienstleistungen:

 

In der Regel Einladungen zu Veranstaltungen gesellschaftlicher Natur;
Zustellung von Informationen des PVL;

 Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 4 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes auf dessen schriftliches Gesuch hin.

Art. 5

Der Austritt aus dem Verband kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 30. Juni oder 31. Dezember mittels eingeschriebener Mitteilung an den Präsidenten erfolgen.

Mitglieder, die das Arbeitsverhältnis mit der VBL auflösen, können den Austritt unter Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebener Mitteilung an den Präsidenten erklären.

Art. 6

Mitglieder, die dem Zweck des Verbandes und den Interessen der Mitglieder zuwiderhandeln und ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nach kommen, können von der Verbandsversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Art. 7

Bei einem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes auf das Verbandsvermögen.

Art. 8

Jedes Mitglied ist an den Verbandsversammlungen stimmberechtigt und hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes gemäss seiner Zweckbestimmung, insbesondere auf die Dienste der Rechtsschutzorganisation und die Leistungen des Pensionszuschuss-Fonds.

Der Vorstand erlässt für die Rechtsschutzorganisation und den Pensionszuschuss-Fonds die notwendigen Reglemente.

Art. 9

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, seine finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Mitgliedschaftsbeitrag, Beitrag an Rechtsschutzorganisationen und Pensionszuschuss-Fonds, gegenüber dem Verband zu erfüllen.

IV. Organe

Art. 10

Organe des Vereins sind:

A.      die Verbandsversammlung
B.       der Vorstand
C.      die Rechnungsrevision

A.    Verbandsversammlung

Art. 11

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des PVL. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Sie führt die Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe; sie kann diese jederzeit mit Mehrheitsbeschluss abberufen.

Art. 12

Die ordentliche Verbandsversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal es Verbandsjahres statt. Ausserordentliche VV werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.

Die Einladung zu den VV erfolgen spätestens zwei Wochen vor dem vom Vorstand angesetzten Termin schriftlich und durch Anschlag.

Der Verbandspräsident führt den Vorsitz, und der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung.

Art. 13

Jede nach Art. 12 einberufene VV ist beschlussfähig und kann mit Zustimmung des Vorstandes auch über Angelegenheiten Beschluss fassen, deren Behandlung nicht angekündigt war, ausgenommen Statutenänderungen und die Auflösung des Verbandes.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime verlangt werden. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt anlässlich der ordentlichen Verbandsversammlung. Der Wahlvorschlag ist den Mitgliedern mittels Anschlag spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Verbandsversammlung bekannt zugeben.

Die Wahl des Präsidenten wird einzeln, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in globo durchgeführt, sofern nicht Einzelwahl verlangt wird.  


B.    Vorstand

Art. 14

Der Vorstand wird jährlich an der ordentlichen VV gewählt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

-                     Präsident 
-                     Vizepräsident  
-                     Aktuar  
-                     Kassier  
-                     Rechtsschutz  
-                     Beisitzer
 

Art. 15

Der Vorstand leitet den Verband und wahrt dessen Interessen allseitig im Sinne der Zweckbestimmung. Insbesondere ist er zuständig für:

 

-              Handhabung der Statuten, Erlass von Reglementen, Vollzug von Verbandsbeschlüssen, Behandlung der laufenden Geschäfte  

-              Einberufung der VV

-              Aufstellung des Voranschlages

-              Verwaltung der Verbandskasse und Fonds  

-              Überwachung der Tätigkeiten der Rechtsschutzorganisation und der Kommission

-              Werbung für den PVL

Art. 16

Der Präsident führt bei VV und im Vorstand den Vorsitz. Er vertritt den Verband nach aussen.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

Der Aktuar führt das Protokoll an den VV. Dieses ist jeweils an den nächsten VV zu genehmigen.

Der Kassier führt das Finanzwesen des Verbande, besorgt das Inkasso und verwaltet die Kassen und Fonds. Die Verbandsrechnung ist jährlich anlässlich der ordentlichen VV zu genehmigen.

Das Vermögen des PVL ist mündelsicher und zinstragend anzulegen.

Der Beisitzer wird die Aufgaben vom Vorstand nach Massgabe der Verbandsbedürfnisse zugewiesen.

Der Präsident zeichnet rechtsverbindlich gemeinsam zu zweit mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes für den Verband.  

 

C.    Rechnungsrevisoren

Art. 17

Die VV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese überprüfen vor der ordentlichen VV Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Vermögensbestand und erstatten der VV schriftlichen Bericht mit Antrag bezüglich Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die VV.  

 

V. Weitere Bestimmungen

Art. 18

Für sämtliche Verbindlichkeiten des PVL haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Verbandsvermögen ist unveräusserlich.

Mitgliederbeiträge:


-
Aktivmitglieder: ab    Fr. 160.00
-
Gönner:            ab    Fr.   40.00                  

Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen VV vom 12. März 2005 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 13. Februar 1976

 

Art. 19

Die Auflösung des PVL kann nur an einer eigens dazu einberufenen VV und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Der Verband ist jedoch aufzulösen, sobald die Mitgliederzahl unter fünfzehn sinkt.

Bei einer Auflösung des Verbandes wird das Vermögen der städt. Witwen- und Waisenkasse so lange zur Verwaltung und Nutzniesung übergeben, bis sich ein neuer Verband mit gleichen Zielen bildet.

Art. 20

Die Statuten können an der ordentlichen VV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Anwesend abgeändert werden.

Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen VV vom 13. Februar 1976 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Dezember 1942

Luzern, den 12.03.2005

 

Präsident                                                                                                                                                            Karl Odermatt